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Grosspackmittel IBC

Jedes Grosspackmittel (IBC) muss gemäss RID/ADR Unterabschnitt 4.1.1.3 einer Bauart entsprechen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ADR/RID Abschnitts 6.5.6 erfolgreich geprüft wurde.

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Bernd Waschelewski

Bernd Waschelewski

Sachverständiger für Tanks und IBC

bernd.waschelewski@safetycenter.ch
Telefon: +41 44 877 61 82

Grosspackmittel IBC

Jedes Grosspackmittel (IBC) muss gemäss RID/ADR Unterabschnitt 4.1.1.3 einer Bauart entsprechen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ADR/RID Abschnitts 6.5.6 erfolgreich geprüft wurde.

Definition Grosspackmittel (IBC)

Ein Grosspackmittel (IBC) ist eine starre oder flexible, transportable Verpackung, die nicht im ADR Kapitel 6.1 aufgeführt ist und einen Fassungsraum hat von höchstens 3,0 m3 (höchstens 1,5 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC, Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt sind).
Sie ist für mechanische Handhabung ausgelegt und kann den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung standhalten, was durch die in Kapitel 6.5 festgelegten Prüfungen zu bestätigen ist.
Zu den Unterarten der Grossverpackung zählen flexible Grosspackmittel, Grosspackmittel aus Holz, Grosspackmittel aus Pappe, Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, metallene Grosspackmittel und starrer Kunststoff-IBC.

Jedes Grosspackmittel muss gemäss RID/ADR Unterabschnitt 4.1.1.3 einer Bauart entsprechen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ADR/RID Abschnitts 6.5.6 erfolgreich geprüft wurde.

Ein IBC, der für den Transport von Gefahrgut genutzt wird, muss spätestens alle 2.5 Jahre einer Prüfung nach den Vorgaben des ADR Kapitel 6.5 unterzogen werden.

Wir bei der Swiss Safety Center AG bieten Ihnen mit unseren Dienstleistungen von der Bauartprüfung über die Bauartzulassung bis hin zu den periodischen Inspektionen alle wichtigen Meilensteine im Bereich IBC in unserem Portfolio an.

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