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Abgabe chemischer Produkte / Sachkenntnis

Was muss ich tun?

Chemische Produkte dürfen lediglich abgegeben werden, wenn sie gemäss den Vorgaben der Chemikalienverordnung gekennzeichnet sind. Besonders gefährliche Produkte (z.B. hochgiftige oder explosive Stoffe) dürfen nicht an jedermann abgeben werden. Produkte der Gruppen 1 und 2 sind Produkte mit solchen Abgaberestriktionen. Werden solche Stoffe abgegeben (verkauft), so muss der Abgeber Sachkenntnis besitzen.

Wie setze ich um?

Der abgebende Betrieb muss feststellen, 

  1. welche Produkte in die Gruppe 1 und 2 der Chemikalienverordnung fallen und
  2. welche Personen innerhalb der Firma die erforderliche Sachkenntnis haben.
     

Die Sachkenntnis kann durch eine entsprechende Berufsausbildung nachgewiesen oder über Fachkurse und zugehörige Prüfungen erworben werden


Kurs Sachkenntnisträger gemäss ChemV

Anwender chemischer Produkte

Was muss ich tun?

Der Verwender muss die Gefahren- und Sicherheitshinweise beachten, die den Produkten zugewiesen sind. In einer Firma hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ihre Mitarbeitenden die Gefahren der eingesetzten Produkte und Rohstoffe kennen und beachten. Dazu müssen diese geschult werden. Diese Aufgabe kann an verantwortliche Personen in der Fima delegiert werden.  
Es sind die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen zu verhindern.

Wie setze ich um?

Im Betrieb muss eine Übersicht erstellt werden, aus der hervor geht, welche Produkte verwendet werden und welche Gefahren von ihnen ausgehen. Dabei muss überprüft werden, ob zu jedem gefährlichen Produkt ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt im Betrieb vorhanden ist.
Zu den möglichen Gefahren ist die betroffene Belegschaft des Betriebs zu schulen. Dazu gehört z.B., dass die Mitarbeitenden die Gefahrensymbole kennen und die Gefahrenhinweise verstehen.  
 

Ausbildung für SiBe Brandschutz

Was muss ich tun?

Der SiBe Brandschutz muss für diese Aufgabe durch die Geschäftsleitung mit den notwendigen Kompetenzen und Mitteln ausgestattet werden. Er muss über die dazu notwendigen Qualifikationen verfügen.

Es muss geprüft werden, ob die benannte Person über die notwendigen Ausbildungen verfügt.

Wie setze ich um?

Bei Bedarf sind die notwendigen Schulungen zu veranlassen.

Entdecken Sie unseren Kurs SiBe Brandschutz.

Beizug ASA-Spezialist

Was muss ich tun?

Arbeitsarzt, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieur, Sicherheitsfachmann, Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz [ASGS] mit eidgenössischem Fachausweis
Eine Beizugspflicht für ASA-Spezialisten besteht, wenn im Betrieb besondere Gefährdungen vorhanden sind und das erforderliche Fachwissen fehlt. Das heisst, es ist kein Spezialist der Arbeitssicherheit (z.B. Sicherheitsfachmann oder Sicherheitsingenieur) im Unternehmen tätig. Bei Betrieben ohne besondere Gefahren ist der Beizug freiwillig.

Wie setze ich um?

Wenn kein ASA Spezialist im Betrieb tätig ist, lassen Sie sich von Externen beraten. Gerne unterstützen Sie die Spezialisten des Swiss Safety Centers. 

Bericht «Brandschutz»

Was muss ich tun?

Brandschutztätigkeiten sollen schriftlich erfasst sein. Dazu gehören die vorbeugenden sowie auch die abwehrenden Massnahmen.  Ein jährlicher Bericht «Brandschutz» ist zu verfassen zu Handen der Geschäftsleitung.

Wie setze ich um?

Die Brandschutztätigkeiten sollen laufend in Berichtsform erfasst werden.

Evakuierungsplanung

Was muss ich tun?

Bei Betrieben mit ortsunkundigen oder urteilsunfähigen Personen ist ein schriftliches Evakuationskonzept zu erstellen. Eine Evakuierung ist zu planen.

Wie setze ich um?

Aufgrund des Evakuationskonzeptes werden die Schulungen und Übungen durchgeführt.

Flucht- und Rettungspläne

Was muss ich tun?

Es ist empfohlen Flucht- und Rettungswegpläne zu erstellen. Sie dienen der Darstellung von Flucht- und Rettungswegen, Löscheinrichtungen und ggf. Handfeuermeldern. Sie zeigen einer nicht ortskundigen Person den Weg zum nächstmöglichen Ausgang ins Freie, bis zu einem sicheren Ort im Freien (Sammelplatz) oder zu einem sicheren Ort im Gebäude.

Wie setze ich um?

Bei Bedarf sind Flucht- und Rettungspläne zu erstellen und an den definierten Standorten lagerichtig aufzuhängen.

Gefahrenermittlung/ Audit

Was muss ich tun?

Gemäss Art. 6 der VUV muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit angemessen informiert und angeleitet werden. Es können jedoch nur Gefahren bewältigt werden, die man kennt. Auch Punkt 5 des EKAS Sicherheitssystems verlangt eine regelmässige systematische Gefahrenermittlung. 

Wie setze ich um?

Um zu klären, welche Sicherheits- und Gesundheitsrisiken im Betrieb auftreten, verwendet man am einfachsten Checklisten der Suva und anderer Organisationen. Dies spiegeln den aktuellen Stand der Technik wider. Sie sind ein effizientes Hilfsmittel, um die Gefahren im Betrieb in den Griff zu bekommen. Decken Sie dabei alle Bereich, Prozess sowie Arbeitsmittel ab. 
Unterstützend kann im Rahmen des Beizugs der ASA Spezialisten der Betrieb begangen und so die Gefahren durch unsere Spezialisten beurteilt werden. 

Höhen- und Tiefenarbeit

Was muss ich tun?

Arbeiten in Höhen und Tiefen birgt besondere Gefahren, in erster Linie die Absturzgefahr. Bei Arbeiten in der Tiefe können noch weitere besondere Gefahren hinzukommen, zum Beispiel Sauerstoffmangel, Atemgifte, Explosionsgefahr. Der Arbeitgeber muss die Arbeiten planen und sicherstellen, dass die Arbeiten und im Notfall die Rettung sicher durchgeführt werden können. Dazu ist ein Konzept für Höhen- und Tiefenarbeit nötig.

Wie setze ich um?

Das Konzept muss die Planung der auszuführenden Aufgaben, die dazu nötige Ausbildung, die sichere Ausführung als auch die Rettung im Notfall regeln. Halten Sie alles schriftlich fest. 
Sichere und geprüfte Arbeitsmittel müssen vorhanden sein und die Mitarbeitenden in PSAgA ausgebildet. Die Ausbildung ist mindestens ein eintägiger anerkannter Grundkurs in PSAgA, eine regelmässige Wiederholung wird empfohlen.

Hersteller / Importeur

Was muss ich tun?

Der Hersteller übernimmt die Pflichten des Chemikaliengesetzes für seine Produkte. Er muss dafür sorgen, dass die hergestellten Stoffe oder Zubereitungen das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Insbesondere muss der Hersteller Stoffe und Zubereitungen:

a. auf Grund ihrer Eigenschaften beurteilen und einstufen;
b. entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen.

Beim Inverkehrbringen müssen die Produkte bei der Anmeldestelle Chemikalien des Bundes binnen drei Monaten gemeldet werden. Bei Importen von Produkten aus dem Ausland übernimmt der Importeur die Pflichten des Herstellers.

Wie setze ich um?

Der Hersteller ermittelt die Gefahren seiner Produkte, klassiert und kennzeichnet sie nach den Vorgaben der Europäischen CLP Verordnung. Er benötigt dazu die chemische Zusammensetzung der in Verkehr gebrachten Produkte. Die Meldung erfolgt elektronisch über folgende Internetseite: www.rpc.admin.ch.
 

(Integrale) Tests der Brandfallsteuerung

Was muss ich tun?

Die Betriebsbereitschaft von brandschutztechnischen Einrichtungen ist durch regelmässige Kontrollen und Wartungen zu gewährleisten und schriftlich zu dokumentieren. Brandfallgesteuerte Elemente müssen regelmässig geprüft werden. Die Prüfung sollte ausgehend von einem Brandalarm bis zum angesteuerten Element durchgängig geprüft werden. 

Wie setze ich um?

Alle angesteuerten Elemente sollten schriftlich in einer Brandfall-Matrix erfasst sein. Die Brandfall-Matrix muss laufend auf Aktualität hin überprüft werden.

Jugendschutz

Was muss ich tun?
  • Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.
  • Arbeitgeber haben auf die Gesundheit der Jugendlichen (bis zum 18. Geburtstag) Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden. Dabei haben sie zu berücksichtigen, dass Jugendliche noch wenig Erfahrung haben, ihr Bewusstsein für Gefahren noch nicht vollständig ausgebildet ist und sie weniger leistungsfähig sind als Erwachsene.
     
Wie setze ich um?
  • Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Jugendlichen in ihrem Betrieb in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von einer erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. 
  • Arbeitgeber müssen die Eltern der Jugendlichen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren und die zu treffenden Schutzmassnahmen informieren.
     

Kontrollen / Sicherheitsrundgänge

Was muss ich tun?

Es ist sicherzustellen, dass die baulichen, technischen sowie haustechnischen Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

Wie setze ich um?

Periodisch sind Eigenkontrollen und/oder Sicherheitsrundgänge durchzuführen. Zur Erfüllung der Qualitätssicherung sollten die Tätigkeiten protokolliert werden

Leiterprüfung

Was muss ich tun?

Leitern bergen ein Absturzrisiko und die Statistik zeigt leider, dass sich so viele schwere Unfälle ereignen. Daher sind Leitern regelmässig und systematisch durch eine Fachperson zu überprüfen.

Wie setze ich um?

Führen Sie vor jedem Einsatz eine Sichtprüfung. Systematische Prüfungen sind nach Herstellerangaben regelmässig durchzuführen und zu dokumentieren. Eignen Sie sich das nötige Wissen durch eine Schulung beim Hersteller oder einer produkteübergreifenden Schulung beim Swiss Safety Cetner an. 
Stellen Sie schadhafte Leitern fest, sind diese entweder sofort zu entsorgen oder nach Angaben des Herstellers zu reparieren.

Mehrjahresplanung für Instandhaltung und Investitionen

Was muss ich tun?

Es muss sichergestellt sein, dass alle Brandschutzanlagen gemäss den Herstellerangaben gewartet und geprüft werden. Investitionen müssen frühzeitig bekannt sein, damit die bevorstehenden Kosten rechtzeitig budgetiert werden können.

Wie setze ich um?

Alle Installationen und Anlagen müssen schriftlich erfasst sein. Es muss ersichtlich sein, wann welche Instandhaltungen /Wartungen anstehen.

Mitwirkung

Was muss ich tun?

Die Mitwirkung der Arbeitnehmer im privaten Betrieb ist durch das Mitwirkungsgesetzt geregelt, dies unabhängig von der Betriebsgrösse. 

Das Mitwirkungsgesetzt schreibt eine Information beziehungsweise Konsultation der Arbeitnehmer vor in allen Belangen der Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz, beim Übergang von Betrieben und bei Massenentlassungen. 

Wie setze ich um?

Die Mitwirkung hat auch das Ziel den betrieblichen Dialog zu fördern. Ziehen Sie die Mitarbeitenden zum Beispiel bei folgenden Themen mit ein: 

  • beim Einrichten von Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen und Aufenthaltsräumen, 
  • beim Aufstellen von Maschinen und Anlagen, 
  • in der ergonomischen Gestaltung der gesamten Arbeit, 
  • in der Arbeitsorganisation, bei der Arbeitsplatzumgebung (Klima, natürliches und künstliches Licht, Farbgebung) 
  • beim Nichtraucherschutz,
  • beim Gesundheitsschutz bei Mutterschaft, 
  • in der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne,

die Mitarbeitenden haben ein Recht, dass ihre Meinung zu den Aspekten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz angehört und sich damit auseinandergesetzt wird. 

Mutterschutz

Was muss ich tun?
  • Der Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitsbedingungen von schwangeren und stillenden Frauen so zu gestalten, dass sie und ihr Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz geschützt sind. 
Wie setze ich um?
  • Dazu muss der Arbeitgeber bereits vor dem Eintreten einer Schwangerschaft aktiv werden und die Arbeitsplätze einer Gefahrenermittlung bezüglich Schwangerschaft und Mutterschutz unterziehen.

    Werden dabei gefährliche und / oder beschwerliche Arbeiten für Schwangere und stillende Mütter festgestellt, muss, gemäss Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes, eine Risikobeurteilung durchgeführt werden. 

    Bestehen Risiken für die Gesundheit von Mutter und Kind, müssen die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden, dass eine Weiterbeschäftigung ohne Gefahr möglich ist.
     
  • Durch die Umsetzung von entsprechenden Massnahmen wird gewährleistet, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und eine fortlaufende Beschäftigung bis zur Entbindung und darüber hinaus möglich ist.
     

Notfallorganisation

Was muss ich tun?

Auch wenn Notfälle oder Unfälle zum Glück seltene Ereignisse sind, muss jeder Betrieb für eine Notfallorganisation sorgen. Eine gute Notfallorganisation, klare Abläufe und instruiertes Personal können Leben retten und Schaden reduzieren.

Wie setze ich um?

Die Umsetzung hängen stark von den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen ab. Diese sind:

  • Mit welchen Gefahren ist zu rechnen? Welche bergen das grösste Risiko?
  • Wie sind die Grösse und Lage des Betriebs?
  • Welche Infrastruktur ist vorhanden?

Erstellen Sie für die häufigsten Notfälle, wie Unfall / medizinischer Notfall sowie Brand ein Notfall- und Evakuationskonzept, das die Notfall- und Evakuationsorganisation (Rollen, Kompetenzen etc.) definiert, das Verhalten der Mitarbeiter sowie die Schnittstellen zum Krisenstab im Falle einer Eskalation. Beschaffen Sie das nötige Material, schulen und beüben Sie das Konzept.
 

Nutzungsänderungen, Bauvorhaben, Neubauten, Erweiterungen, Umbau oder Sanierung

Was muss ich tun?

Es muss sichergestellt sein, dass Nutzungsänderungen gemeldet werden und ein Brandschutzfachmann/ -experte beigezogen wird.

Wie setze ich um?

Es muss geprüft werden, ob durch die Nutzungsänderung ein Brandschutzkonzept für das Bewilligungsverfahren erstellt werden muss.

Pflichtenheft SiBe Brandschutz

Was muss ich tun?

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einem Pflichtenheft festzuhalten. Das Pflichtenheft richtet sich nach den Bedürfnissen und Verhältnissen des jeweiligen Betriebes.

Es muss geprüft werden, ob ein Pflichtenheft vorhanden ist.

Wie setze ich um?

Falls ein Pflichtenheft vorhanden ist, muss dieses auf Aktualität überprüft werden. Falls kein Pflichtenheft existiert, muss ein Pflichtenheft erstellt werden.

Regalsichtprüfung

Was muss ich tun?

Lagerregale sind Arbeitsmittel. Sie müssen standsicher sein und das gefahrlose Ein- und Auslagern gewährleisten. Wie alle Arbeitsmittel müssen Regals regelmässig überprüft werden. Dies schreibt die EKAS Richtlinie «Arbeitsmittel» vor. 

Wie setze ich um?

Die SN EN 15635 unterscheidet zwischen einer «Experteninspektion» und einer Kurzprüfung der Regalanlage durch eine befähigte Person. Die Experteninspektion wird alle 12 Monate durch eine «fachkundige Person» durchgeführt. Die internen Sichtkontrollen oder andere Inspektionen finden in kürzeren Zeitabständen (z.B. wöchentlich) statt. Alle Kontrollen sind zu dokumentieren. 
Die SN EN 15635 legt dabei Art und Ablauf der Kontrollen fest und definiert Grenzwerte für die Gefährdungsbeurteilung. Im Versicherungsfall wird die Norm meistens als neutrale Referenz herangezogen.
 

Risikobeurteilung

Was muss ich tun?

Eine Risikobeurteilung soll durchgeführt werden, wenn:

  • neue Arbeitsstoffe und -techniken verwendet werden, zu denen keine oder nur anerkannte Regeln der Technik vorliegen. 
  • wenn besonderen Gefährdungen auftreten, für die keine oder nur teilweise anerkannte Regeln der Technik vorliegen.
     
Wie setze ich um?

Eine Risikoanalyse wird von ASA-Spezialisten (Sicherheitsingenieur, Arbeitsarzt, Arbeitshygieniker) erarbeitet. Dabei wird mit den anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zusammengearbeitet. Die Risikobewertung und Festlegen der entsprechenden Massnahmen vervollständigt die Risikobeurteilung.

Schriftliche Erfassung, Aktivitäten im Bereich Brandschutz

Was muss ich tun?

Es sollte geprüft werden ob Kontrollen/Wartungen, Alarme inklusive Interventionen sowie die Mängelbehebung schriftlich erfasst und nachverfolgbar sind.

Wie setze ich um?

Schriftliche Unterlagen wie Protokolle, Checklisten oder Berichte müssen an einem für alle involvierten Stellen zugänglichen Ort abgelegt sein. Die Datensicherung ist zu gewährleisten.

Schulung Mitarbeitende

Was muss ich tun?

Es muss ein Ausbildungsplan über eine stufengerechte Ausbildung für die Mitarbeitenden zur Verfügung stehen, z.B. in den Bereichen Brandschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Verhalten im Notfall, Erste Hilfe.

Wie setze ich um?

Aufgrund des Ausbildungsplanes müssen die Schulungen für die Mitarbeitenden organisiert und durchgeführt werden.

Sicherheitsdatenblätter erstellen

Was muss ich tun?

Jede Firma, die einen gefährlichen Stoff, ein Zubereitung, ein Biozidprodukt, Pflanzenschutzmittel oder Dünger in Verkehr, bringt muss für das Produkt ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.

Für folgende Produkte, die nicht als gefährlich gekennzeichnet sind, muss ebenfalls ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden:

  • Zubereitungen mit ≥ 1 Gewichts-% (bzw. ≥ 0.2 Volumen-% für gasförmige Zubereitungen) eines Stoffes mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Eigenschaften
  • Zubereitungen mit ≥ 0,1 Gewichtsprozent mindestens eines 
    - karzinogenen Stoffes 
    - reproduktionstoxischen Stoffes
    - Hautallergens der Kategorie 1, 
    - Inhalationsallergens der Kategorie 1, 
    - Stoffes, der Wirkungen auf oder über die Laktation hat
  • Zubereitungen mit einem Stoff für den ein EG-Grenzwert am Arbeitsplatz existiert (RL 2000/39/EG, RL2006/15/EG, RL 2009/161/EG) 
  • Zubereitungen mit ≥ 0,1 Gewichtsprozent eines PBT- oder vPvB-Stoffes* 
  • Zubereitungen mit ≥ 0,1 Gewichtsprozent eines Stoffes in Anhang 3 der ChemV (SVHC**, Kandidatenliste)


 

Wie setze ich um?

Der Inverkehrbringer beauftragt eine qualifizierte firmeninterne Person oder einen externen Dienstleister mit der Erstellung der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter. Für die Erstellung professionell gemachter Sicherheitsdatenblätter gibt es auf dem Markt unterschiedliche, kostenpflichtige Software-Lösungen.
Die Sicherheitsdatenblätter müssen den Kunden unentgeltlich bei der Abgabe des Produktes zur Verfügung gestellt werden (auf Papier oder elektronisch). In der Schweiz kann ein Kunde das Sicherheitsdatenblatt in einer für ihn verständlichen Landessprache verlangen.

Sicherheitsdatenblätter verwalten

Was muss ich tun?

Beim Umgang mit Chemikalien sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt zu berücksichtigen. Berufliche und gewerbliche Verwender von Chemikalien müssen das Sicherheitsdatenblatt aufbewahren, solange im Betrieb mit dem entsprechenden Produkt umgegangen wird.

Wie setze ich um?

Die Sicherheitsdatenblätter müssen in der jeweiligen Landessprache so aufbewahrt werden, dass alle Mitarbeitenden, die mit den Stoffen umgehen (auch lagern, transportieren, verpacken etc.), Zugriff darauf haben. Ausserdem muss im Ereignisfall ein sehr schneller Zugriff das richtige Sicherheitsdatenblatt gewährleistet sein.
Sowohl die physische als auch die elektronische Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter sind erlaubt. 

Sicherheitskonzept nach EKAS 6508

Was muss ich tun?

Die EKAS Richtlinie 6508 fordert die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts, um durch systematisches Vorgehen Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und menschliches Leid, Ausfallstunden und Kosten zu vermeiden. Betriebe mit besonderen Gefahren und 10 oder mehr Mitarbeitenden und Betriebe ohne besondere Gefahren mit 50 oder mehr Mitarbeitenden müssen die Richtlinie umsetzen und ein Sicherheitskonzept erarbeiten. Für Betriebe mit besonderen Gefahren mit weniger als 10 Mitarbeitenden gelten reduzierte Anforderungen.

Wie setze ich um?

Das Sicherheitskonzept ist nach 10 Punkten aufgebaut. Die 10 Punkte sind auf den Betrieb angepasst umzusetzen.

  1. Sicherheitsleitbild, Sicherheitsleitziele 
  2. Sicherheitsorganisation
  3. Ausbildung, Instruktion, Information
  4. Sicherheitsregeln, Sicherheitsstandards
  5. Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung
  6. Massnahmenplanung und -realisierung
  7. Notfallorganisation
  8. Mitwirkung
  9. Gesundheitsschutz
  10. Kontrolle / Audit
     

Sicherheitsorganisation Brandschutz

Was muss ich tun?

Es muss sichergestellt werden, dass über eine der Situation angepasste Sicherheitsorganisation Brandschutz zur Verfügung steht.

Wie setze ich um?

Die involvierten Personen sind zu benennen und auszubilden.

Sicherheitsorganisation nach EKAS 6508

Was muss ich tun?
  • Wenn Sie 10 Mitarbeitende oder mehr beschäftigen und in Ihrem Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1 (Link EKAS 6508) auftreten, sind sie verpflichtet eine Sicherheitsorganisation und die getroffenen Massnahmen nachzuweisen. Die Sicherheitsorganisation regelt die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS). 
  • Wenn Sie weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen und in Ihrem Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1 auftreten, weisen Sie die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln (z.B. Organigramm und Funktionsbeschreibungen) nach.
Wie setze ich um?
  1. SiBe ASGS bestimmen 
  2. SiBe ausbilden (Link Grundkurs ASGS)
  3. Organigramm erstellen
  4. Pflichtenheft SiBe ASGS erstellen
  5. Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten des SiBE ASGS, der Geschäftsleitung, der Führungskräfte und Mitarbeitenden regeln
  6. Kommunikation an die Mitarbeitenden
     

Systemkontrolle

Was muss ich tun?

Die Systemkontrolle ist ein Audit des Sicherheitssystems im Betrieb. Dabei wird das vorhandene System mit den 10 Punkten der EKAS verglichen und mögliche Lücken aufgezeigt.

Wie setze ich um?

Dazu soll Punkt für Punkt des Sicherheitssystems mit den Vorgaben der EKAS verglichen werden. Es beinhaltet z.B. den Nachweis von Schulungen, Sicherheitsziele, Organigramm, oder Massnahmennachverfolgung. Wird das Systemaudit von unseren Spezialisten durchgeführt, bildet ein Bericht mit dem Ist-Soll Vergleich sowie Massnahmen den Abschluss.